Satzung

des Turn- und Sportvereins 1850/09 Korbach e. V.

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A. Allgemeines

§1

(1) Der Verein ist hervorgegangen aus dem seit 1850 bestehenden Turnverein 1850 Korbach e. V. und dem seit 1909 bestehenden Sportverein 09 Korbach e. V.

(2) Er trägt den Namen Turn- und Sportverein 1850/09 Korbach e. V. und hat seinen Sitz in Korbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Korbach eingetragen.

§2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung

  1. des Sports insbesondere des Breiten-, Freizeit-, Gesundheits- und des Leistungssports
  2. der Kultur
  3. der Erziehung
  4. des bürgerschaftlichen Engagements

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. die Errichtung und den Unterhalt von Sportstätten und Vereinsheimen
  2. die Organisation und Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
  3. die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
  4. die Mitarbeit in Kindereinrichtungen, Schulen, Einrichtungen der Jugendpflege

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann
jedoch bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung
im Rahmen des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

(7) Zur Erledigung der Vereinsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle wird der
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(8) Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben für Aufwendungen, die
Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem
Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei
anerkannt sind.

§3

(1) Die Farben des Vereins sind gleichberechtigt nebeneinander rot/weiß und blau/weiß. Über den Einsatz der Farben bei der Sportbekleidung entscheidet die jeweilige Fachabteilung des Vereins.

§4

(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V. und der zuständigen Landesfachverbände. Er selbst und seine Mitglieder sind den Satzungen dieser Verbände unterworfen, soweit sie im Einklang mit der Satzung des Vereins stehen oder dieser in rechtlich zulässiger Weise vorgehen.

B. Mitgliedschaft

§5

(1) Dem Verein gehören an:

    a. ordentliche Mitglieder (Erwachsene/Jugendliche und Kinder)
    b. Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder sind vom vollendeten 16. Lebensjahr an wahlberechtigt und in jedes Vereinsamt wählbar, außer in den geschäftsführenden Vorstand, für den ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich ist. Jugendliche Mitglieder sind die Mitglieder im Alter von 14 und 15 Jahren. Sie sind in den Turn- und Sportausschuss wählbar und als dessen Mitglieder stimmberechtigt wie ordentliche Mitglieder.

§6

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum das in der Beitrittserklärung benannt
ist.

(3) Beitrittserklärungen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand
entscheidet im Zweifelsfall über den Beitritt.

(5) Die Beitrittserklärung kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Über
Einsprüche gegen die Ablehnung des Beitritts entscheidet der Vorstand.

(4) Beitrittserklärungen Minderjähriger müssen von einem gesetzlichen Vertreter oder
einem Sorgeberechtigten unterzeichnet sein. Unterzeichnet ein Sorgeberechtigter,
so gilt dies als Haftungsverpflichtung für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

§7

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins gemäß der gültigen
Benutzungsordnungen zu nutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht, sobald sie das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(3) Der Verein haftet nicht für die zu den Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände und Geldbeträge.

§8

(1) Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Ausgenommen sind Ehrenmitglieder; diese sind von der Beitragszahlung befreit.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise werden durch den Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung beschlossen.

(3) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Verwaltungsgebühr pro Aufnahmeantrag. Im Übrigen gilt der vorstehende Absatz.

(4) Ist ein Mitglied mit dem Beitrag im Rückstand und ist es zweimal erfolglos gemahnt worden, wird es auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen.

(5) Auf begründeten Antrag kann der Vorstand die Beiträge stunden oder ganz bzw. teilweise erlassen.

§9

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

    a. Tod,
    b. Austritt,
    c. Streichung aus der Mitgliederliste,
    d. Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muss schriftlich bis zum 30. September des Jahres gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt sein.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

    a. grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
    b. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

(4) Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 8 Tagen schriftlich beim Vorstand Einspruch erheben. Über diesen Einspruch hat die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden. Bis dahin bleibt der Beschluss in Kraft.

C. Ehrungen

§10

  1. Für besondere Verdienste um den Verein können verliehen werden:
    • Ehrenmitgliedschaft (vergl. § 5 b)
    • Ehrennadeln
      - silberne Ehrennadel für 25- jährige Mitgliedschaft
      - goldene Ehrennadel für 40 -jährige Mitgliedschaft
      - silberne und goldene Verdienstnadel für besondere sportliche Leistungen, Verdienste um den Verein und den Sport im allgemeinen

    • Ehrenplakette für 50 und alle weiteren 10 Jahre Mitgliedschaft,
    • Ehrenvorsitz.
  2. In den Stammvereinen zurückgelegte Zeiten werden voll angerechnet.
  3. Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in den ordentlichen Mitgliederversammlungen vollzogen. Die Vergabe des Ehrenvorsitzes bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.

D. Vereinsorgane

§11

(1) Organe des Vereins sind:

    a) die ordentliche Mitgliederversammlung (§ 12),
    b) der Vorstand (§13),
    c) der Turn- und Sportausschuss (§ 14).

§12

(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr jeweils im 1. Halbjahr statt. Sie ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstandes einzuberufen.
Die Einladung ist mindestens 10 Tage vorher durch Bekanntgabe der
Tagesordnung in der “Waldeckische Landeszeitung“ zu veröffentlichen.

(2) Anträge an die Jahreshauptversammlung sind spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin mit Begründung beim Vorstand einzureichen.

(3) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder gefasst. Das gilt auch für Satzungsänderungen.

(5) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der die Versammlung leitenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§13

(1) Dem Vorstand gehören an:

    a. der/die erste Vorsitzende,
    b. bis zu zwei weitere stellv. Vorsitzende
    c. Schriftführer/in
    d. Stellv. Schriftführer/in
    e. Jugendwart/in
    f. Stellv. Jugendwart/in
    g. bis zu drei Beisitzer

Ehrenvorsitzende haben beratende Funktion und Rederecht in Vorstandssitzungen.

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des Paragrafen 26 BGB gehören an:
Die Mitglieder gemäß Paragraf 13 Absatz 1 a. bis c.
Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(3) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt bzw. bestätigt. Er bleibt bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf der
Amtszeit im Amt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, tritt dessen/deren
Stellvertreter/in oder eine/einer vom Vorstand Beauftragte(r) bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung an diese Stelle.

(5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

    a. Vertretung des Vereins nach innen und außen,
    b. Beratung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Vereins,
    c. Ehrung von verdienten Mitgliedern, anderen Vereinen usw..

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt eine Jugendordnung.

(6) Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer und einen Vertreter. Diese sind besondere Vertreter im Sinn des §30 BGB.

Ihre Vertretungsbefugnis wird in einem Dienstvertrag geregelt.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als 1/3 davon anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Auf schriftlich begründetes Verlangen von 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für sie gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitliederversammlung entsprechend.

E. Abteilungen des Vereins

§14

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.

(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§15

(1) Dem Turn- und Sportausschuss gehören an:

    a. der Vorstand
    b. der/die Geschäftsführer/in,
    c. die Abteilungsleiter/innen,
    d. die Heimwarte/-wartinnen

(2) Der Turn- und Sportausschuss hat ein Informationsrecht seitens des Vorstands, beratende Funktion und kann dem Vorstand per Beschluss Arbeitsaufträge erteilen. Der Ausschuss ist mindestens zweimal pro Jahr einzuberufen.
(3) Die Abteilungsleiter/innen werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Abteilung gewählt, § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Heimwarte/-wartinnen werden vom Vereinsvorstand bestellt.

F. Ausschüsse

§16

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung für spezielle Aufgaben weitere Ausschüsse einzusetzen.

G. Ausflösung des Vereins

§17

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer speziell zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Auflösung des Vereins zum Zwecke des Zusammenschlusses mit einem
anderen Verein ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.

(3) Die generelle Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fließt das Vermögen des Vereins der Stadt Korbach zu, die es steuerbegünstigt zur Sportförderung zu verwenden hat. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Diese sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§18

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam werden, so bleiben die übrigen Satzungsbestimmungen in Kraft. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen ist eine Neuregelung zu formulieren, die dem ursprünglichen Sinn am nächsten kommt. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28. Juni 1990 beschlossen. Eine Änderung wurde in der Jahreshauptversammlung am 04. April 2019 beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.