(1) Der Verein ist hervorgegangen aus dem seit 1850 bestehenden Turnverein 1850 Korbach e. V. und dem seit 1909 bestehenden Sportverein 09 Korbach e. V.
(2) Er trägt den Namen Turn- und Sportverein 1850/09 Korbach e. V. und hat seinen Sitz in Korbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Korbach eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung
- des Sports insbesondere des Breiten-, Freizeit-, Gesundheits- und des Leistungssports
- der Kultur
- der Erziehung
- des bürgerschaftlichen Engagements
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Errichtung und den Unterhalt von Sportstätten und Vereinsheimen
- die Organisation und Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
- die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
- die Mitarbeit in Kindereinrichtungen, Schulen, Einrichtungen der Jugendpflege
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann
jedoch bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung
im Rahmen des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.
(7) Zur Erledigung der Vereinsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle wird der
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(8) Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben für Aufwendungen, die
Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem
Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei
anerkannt sind.
(1) Die Farben des Vereins sind gleichberechtigt nebeneinander rot/weiß und blau/weiß. Über den Einsatz der Farben bei der Sportbekleidung entscheidet die jeweilige Fachabteilung des Vereins.
(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V. und der zuständigen Landesfachverbände. Er selbst und seine Mitglieder sind den Satzungen dieser Verbände unterworfen, soweit sie im Einklang mit der Satzung des Vereins stehen oder dieser in rechtlich zulässiger Weise vorgehen.